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Eine Schwangere hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld:

  • wenn sie von Beginn des 10. bis zum Ende des 4. Monats vor der Entbindung mindestens 12 Wochen eigenständiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung war
  • wenn sie zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat

Der Mutterschaftsgeldbetrag richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate. Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten nach der Entbindung ein Entbindungsgeld von 77 EUR.

Verzichtet die Schwangere auf die Einhaltung der Schutzfrist vor der Geburt, steht ihr auch für diese Zeit kein Mutterschaftsgeld zu.

War die Schwangere in einem Arbeitsverhältnis und gesetzlich versichert, erhält sie Mutterschaftsgeld in Höhe des durchschnittlichen täglichen Nettolohns der letzten 13 Wochen vor Beginn der Mutterschutzfrist maximal jedoch 13 EUR.

War die Schwangere in einem Arbeitsverhältnis und ist nicht gesetzlich versichert, erhält sie Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt insgesamt höchstens 210 EUR.


Stand die Schwangere in keinem Arbeitsverhältnis (z.B. selbständig) und gesetzlich versichert mit Anspruch auf Krankengeld, erhält sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Ist die Schwangere arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld oder -hilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dann gilt eine Sonderregelung. Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe der Arbeitslosenhilfe, der Arbeitslosengeldes bzw. des Unterhaltsgeldes vor Beginn der Mutterschutzfrist ausgezahlt.

Das Mutterschaftsgeld wird nach Vorlage einer Bescheinigung (frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) des behandelnden Arztes durch die zuständige Krankenkasse bzw. das Bundesversicherungsamt gezahlt. Für die Berechnung des Mutterschaftgeldes durch die Krankenkasse hat der Arbeitgeber eine Bescheinigung auszustellen. Privatversicherte oder geringfügig Beschäftigte müssen ihren Antrag für die 210 Euro an das Bundesversicherungsamt stellen.

Weitere Auskünfte bezüglich des Mutterschaftsgeldes erteilen die Träger der gesetzlichen Krankenkassen bzw. bei nicht versicherten Frauen das Bundesversicherungsamt, Reichpietschuferstraße 74-76, 10785 Berlin. Für sonstige Fragen des Mutterschutzes sind die Gewerbeaufsichtämter zuständig.