| Kündigungsschutz |
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Schwangeren darf grundsätzlich während der Schwangerschaft und in den Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt nicht gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Eine Kündigung darf nur noch in ganz wenigen Ausnahmefällen unter Prüfung und mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes erfolgen. Sollten Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie schriftlich und per Einschreiben gegen die Kündigung Einspruch erheben. Gleichzeitig sollten Sie das zuständige Gewerbeaufsichtsamt und den Betriebsrat einzuschalten.
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